Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 23, sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
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