§ 5 RKEG Nichteinhaltung von Verpflichtungen

RKEG - Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 23, sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 RKEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 RKEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 RKEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 RKEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 RKEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 RKEG
§ 6 RKEG