§ 63 WTBG 2017 Gesellschafter

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
    1. 1.Ziffer einsberufsberechtigte natürliche Personen,
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
    4. 4.Ziffer 4Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, undGesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
    5. 5.Ziffer 5nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Gesellschafter müssen besitzen:
    1. 1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  3. (3)Absatz 3,Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.Auf Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 56, Absatz 5, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.Für alle Gesellschafter gilt Paragraph 56, Absatz 7, In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt Paragraph 56, Absatz 8,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
    1. 1.Ziffer einsberufsberechtigte natürliche Personen,
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
    4. 4.Ziffer 4Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, undGesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
    5. 5.Ziffer 5nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Gesellschafter müssen besitzen:
    1. 1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  3. (3)Absatz 3,Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.Auf Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 56, Absatz 5, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.Für alle Gesellschafter gilt Paragraph 56, Absatz 7, In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt Paragraph 56, Absatz 8,

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