2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
3.Ziffer 3natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
4.Ziffer 4Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, undGesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
5.Ziffer 5nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Gesellschafter müssen besitzen:
1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
(3)Absatz 3,Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.Auf Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 56, Absatz 5, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.Für alle Gesellschafter gilt Paragraph 56, Absatz 7, In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt Paragraph 56, Absatz 8,
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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