§ 64 WTBG 2017 Sonstige Bestimmungen

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

  1. 1.Ziffer einsunterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen,
  2. 2.Ziffer 2sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen angehören, und
  3. 3.Ziffer 3dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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