Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Antrag auf Anerkennung
Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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