Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
1.Ziffer einsim Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
2.Ziffer 2sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
3.Ziffer 3vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
(2)Absatz 2,Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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