Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen Behörde.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 WTBG 2017