§ 58 WTBG 2017 Aufsichtsrat

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
    1. 1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2,Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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