Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
(4)Absatz 4,Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß § 57 berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen.Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß Paragraph 57, berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater und des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Bei gleichzeitiger Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer haben die Gesellschafter gleichberechtigt und jeweils selbständig vertretungsberechtigt zu sein.
(6)Absatz 6,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des § 56 gleichgestellt.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des Paragraph 56, gleichgestellt.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 WTBG 2017