§ 45 WTBG 2017 Anrechnungszeiten

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. 3.Ziffer 3eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 sind anzurechnen:Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, sind anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. 4.Ziffer 4eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6,Anrechnungen gemäß Abs. 2 sind nur insoweit zulässig, als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL gewährleistet ist.Anrechnungen gemäß Absatz 2, sind nur insoweit zulässig, als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Abschlussprüfungs-RL gewährleistet ist.
  7. (7)Absatz 7,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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