Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
1.Ziffer einsdie volle Handlungsfähigkeit,
2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit,
3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
4.Ziffer 4eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
5.Ziffer 5ein Berufssitz.
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als
1.Ziffer einsSteuerberater sind die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche steuerberatende Tätigkeit in Österreich und
2.Ziffer 2Wirtschaftsprüfer sind ein erfolgreich absolviertes facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Insgesamt ist eine Ausbildung gemäß Art. 6 und 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.Wirtschaftsprüfer sind ein erfolgreich absolviertes facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Insgesamt ist eine Ausbildung gemäß Artikel 6 und 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit, wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausübt.
(4)Absatz 4,Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung eines Berufssitzes befreit,
1.Ziffer einswenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausübt oder
2.Ziffer 2während des Ruhens seiner Befugnis.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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