Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
1.Ziffer einsder Rechtsanwälte,
2.Ziffer 2der Patentanwälte,
3.Ziffer 3der Notare,
4.Ziffer 4der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
5.Ziffer 5der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
6.Ziffer 6der Gewerbetreibenden,
7.Ziffer 7der Ziviltechniker,
8.Ziffer 8der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
9.Ziffer 9der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.
(2)Absatz 2,Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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