§ 40 WTBG 2017 Berufsanwärter

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Berufsanwärter müssen
    1. 1.Ziffer einsdie Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
    2. 2.Ziffer 2zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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