§ 33a WTBG 2017 Videokonferenzsysteme

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Bei Prüfungen auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem muss jedenfalls
    1. 1.Ziffer einseine ordnungsgemäße Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gewährleistet sein,
    2. 2.Ziffer 2sich zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort aufhalten,
    3. 3.Ziffer 3eine Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen werden können und
    4. 4.Ziffer 4sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mitverfolgen können.
  4. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am Prüfungsort zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Die Prüfung ist zu unterbrechen, wenn vorübergehend aufgrund technischer Gebrechen nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können.
  6. (6)Absatz 6,Die Prüfung ist abzubrechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder
    2. 2.Ziffer 2der Prüfungskandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet.
  7. (7)Absatz 7,Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 entsprechend zu beurteilen.Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, entsprechend zu beurteilen.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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