Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
(1)Absatz eins,Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
(3)Absatz 3,Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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