Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater insgesamt entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
(4)Absatz 4,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind unanfechtbar.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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