Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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