Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
1.Ziffer einseinem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2,Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen.
(4)Absatz 4,Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 23 Abs. 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 23 Absatz 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
2.Ziffer 2der Finanzbediensteten,
3.Ziffer 3der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
4.Ziffer 4der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
5.Ziffer 5der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
6.Ziffer 6anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6)Absatz 6,Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.
(7)Absatz 7,Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
1.Ziffer einsder Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Abs. 6 undder Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Absatz 6, und
2.Ziffer 2bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 WTBG 2017