Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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