§ 23 WTBG 2017 Mündlicher Prüfungsteil

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
    1. 1.Ziffer einsdie Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, unddie Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
    2. 2.Ziffer 2folgende Fachgebiete zu umfassen:
      1. a)Litera aGrundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
      2. b)Litera bGrundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
    3. 3.Ziffer 3jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.jedenfalls den Erfordernissen des Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 WTBG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 WTBG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 WTBG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 WTBG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 WTBG 2017
§ 24 WTBG 2017