Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
1.Ziffer einsdie Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, unddie Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
2.Ziffer 2folgende Fachgebiete zu umfassen:
a)Litera aGrundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
b)Litera bGrundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
3.Ziffer 3jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.jedenfalls den Erfordernissen des Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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