§ 23 WTBG 2017 Mündlicher Prüfungsteil

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 2 bis Abs. 4 zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis Absatz 4, zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß § 22 Abs. 5 sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5, sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß § 22 Abs. 6 sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware,
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der Mathematik und Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften,
    8. 8.Ziffer 8besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der Stiftungen und Corporate Governance und
    9. 9.Ziffer 9Abgabenrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant, und insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  4. (1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
  5. (2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
    1. 1.Ziffer einsdie Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, unddie Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
    2. 2.Ziffer 2folgende Fachgebiete zu umfassen:
      1. a)Litera aGrundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
      2. b)Litera bGrundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
    3. 3.Ziffer 3jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.jedenfalls den Erfordernissen des Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.
  6. (43)Absatz 43,Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 2 bis Abs. 4 zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis Absatz 4, zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß § 22 Abs. 5 sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5, sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß § 22 Abs. 6 sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware,
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der Mathematik und Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften,
    8. 8.Ziffer 8besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der Stiftungen und Corporate Governance und
    9. 9.Ziffer 9Abgabenrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant, und insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  4. (1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
  5. (2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
    1. 1.Ziffer einsdie Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, unddie Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
    2. 2.Ziffer 2folgende Fachgebiete zu umfassen:
      1. a)Litera aGrundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
      2. b)Litera bGrundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
    3. 3.Ziffer 3jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.jedenfalls den Erfordernissen des Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.
  6. (43)Absatz 43,Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.

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