Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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