Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 23 Abs. 1 und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 1 und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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