Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Absatz eins, im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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