Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 absolviert werden.Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, absolviert werden.
(2)Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Vorlage geeigneter Nachweise auf Antrag zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Vorlage geeigneter Nachweise auf Antrag zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Absatz eins, absolviert wurde.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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