Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.
(2)Absatz 2,Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über andere aufrechte Berechtigungen verfügt.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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