Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
(3)Absatz 3,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
(4)Absatz 4,Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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