Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:
1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
2.Ziffer 2die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, und
3.Ziffer 3eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,
(3)Absatz 3,Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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