Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2)Absatz 2,Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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