Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 54,,
8.Ziffer 8eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 undeine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß Paragraph 52, und
9.Ziffer 9eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß Paragraph 53,
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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