§ 51 WTBG 2017 Gesellschaften

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 54,,
  2. 2.Ziffer 2ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. 3.Ziffer 3eine Firma gemäß § 55,eine Firma gemäß Paragraph 55,,
  4. 4.Ziffer 4Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 56,,
  5. 5.Ziffer 5ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 58,,
  6. 6.Ziffer 6eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11,,
  7. 7.Ziffer 7geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,,
  8. 8.Ziffer 8eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 undeine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß Paragraph 52, und
  9. 9.Ziffer 9eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß Paragraph 53,
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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