Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Beteiligung am Unternehmen eines Berufsberechtigten in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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