Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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