Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 90 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 96 Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 90, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 9 vorliegen.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz 9, vorliegen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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