§ 19a KGRG Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2026 bis 31.12.9999
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv. Zuständige Behörden im Sinn des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2026 bis 31.12.9999
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv. Zuständige Behörden im Sinn des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.

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