§ 19a KGRG Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv. Zuständige Behörden im Sinn des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.

In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
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