§ 14 KGRG Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.

In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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