§ 19 KGRG Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandenen Kosten; Aufbewahrung und Anheimfall von zurückgegebenem Kulturgut

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Falle der Rückgabe unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten zu erstatten.

In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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