Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Wer gewerblich mit Kulturgut handelt, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles
1.Ziffer einsVorsorge zu treffen, dass er bzw. sie kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, sowie
2.Ziffer 2Aufzeichnungen zu führen, die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen, den Ankaufs- und Verkaufspreis sowie alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dreißig Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzubewahren.
In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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