Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es
1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
a)Litera aentgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder
b)Litera bentgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116 aus 2009, über die Ausfuhr von Kulturgütern, Amtsblatt Nummer L 39 vom 10.02.2009 Seite 1,
ausgeführt wurde,
2.Ziffer 2nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
a)Litera aohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oderohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 6, des UNESCO-Übereinkommens oder
b)Litera binfolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommensinfolge eines Diebstahls im Sinne des Artikel 7, Litera b, des UNESCO-Übereinkommens
ausgeführt wurde oder
3.Ziffer 3nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.
In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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