§ 6 KGRG Zentrale Stellen in Österreich

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.Soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß Paragraph 25, des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“) (Anm. 1), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“) Anmerkung eins, ), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)
    1. 1.Ziffer einsauf schriftliches Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie dessen Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind,
    2. 2.Ziffer 2einem ersuchenden Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlass zur Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde,
    3. 3.Ziffer 3den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt,den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Ziffer 2, erfolgt,
    4. 4.Ziffer 4zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 22 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des Paragraph 22, beizutragen, wenn die Überprüfung nach Ziffer 3, innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,
    5. 5.Ziffer 5die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Staat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen,
    6. 6.Ziffer 6die in der Richtlinie 2014/60/EU vorgesehenen sonstigen Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
    7. 7.Ziffer 7zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken,
    8. 8.Ziffer 8Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten geltend zu machen,
    9. 9.Ziffer 9das öffentliche Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DMSGdas öffentliche Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG
      1. a)Litera aam Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich bzw.
      2. b)Litera ban der Rückgabe von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
      zu vertreten und
    10. 10.Ziffer 10nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß § 20 Abs. 3 auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.

(__________

Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2026 lautet: „Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, lautet: „Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
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