Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anträge
(1)Absatz eins,Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).
(2)Absatz 2,Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einseine Beschreibung des Kulturgutes,
2.Ziffer 2eine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß § 2 handelt, sowieeine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß Paragraph 2, handelt, sowie
3.Ziffer 3eine Erklärung, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
(3)Absatz 3,Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.Das Fehlen einer Unterlage nach Absatz 2, ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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