§ 5 KGRG Sonstige Begriffsbestimmungen

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  2. (2)Absatz 2,„Vertragsstaat“ ist ein Staat, der das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat und für den es völkerrechtlich verbindlich ist.
  3. (3)Absatz 3,„Ersuchender Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
  4. (4)Absatz 4,„Ersuchter Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut befindet.
  5. (5)Absatz 5,„Rückgabe“ ist die Rückführung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates.
  6. (6)Absatz 6,„Religiöse Einrichtungen“ sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen, die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften und die in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleichzuhaltenden Einrichtungen.
  7. (7)Absatz 7,„Eigenbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt.
  8. (8)Absatz 8,„Fremdbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.
  9. (9)Absatz 9,„Öffentliche Sammlungen“ sind Sammlungen, die nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates als öffentlich gelten und die im Eigentum des ersuchenden Staates, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses ersuchenden Staates oder einer im Hoheitsgebiet dieses ersuchenden Staates gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser ersuchende Staat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.
In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
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