Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.Soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
(2)Absatz 2,Für Kulturgüter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:Für Kulturgüter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsUnabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 75 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
2.Ziffer 2Ist der Rückgabeanspruch nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates unverjährbar, so erlischt der Rückgabeanspruch nicht.
3.Ziffer 3Ist in einem bilateralen Abkommen eine Frist von mehr als 75 Jahren festgelegt, so erlischt der Rückgabeanspruch nach Ablauf dieser längeren Frist.
In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
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