§ 1 KGRG Allgemeine Bestimmungen

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zielsetzung
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015.Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.5.2014 Seite 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,.
  2. (2)Absatz 2,Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 1 erlassen.Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, Amtsblatt Nummer L 151 vom 07.06.2019 Seite 1 erlassen.
In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 KGRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KGRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 KGRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 KGRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 KGRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KGRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 KGRG