Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
3.Ziffer 3im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.
In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
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