§ 25 KGRG Vollziehung

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. (1).AbsatzZiffer eins,Mit der Vollziehunghinsichtlich der §§ 10 bis 17 ist, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.,Mit der Vollziehunghinsichtlich der Paragraphen 10 bis 17 ist, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.,
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin betraut.
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
  5. 3.Ziffer 3im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
  6. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.

Stand vor dem 24.03.2025

In Kraft vom 14.04.2016 bis 24.03.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. (1).AbsatzZiffer eins,Mit der Vollziehunghinsichtlich der §§ 10 bis 17 ist, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.,Mit der Vollziehunghinsichtlich der Paragraphen 10 bis 17 ist, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.,
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin betraut.
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
  5. 3.Ziffer 3im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
  6. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.

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