§ 23 KGRG Strafbestimmungen

KGRG - Kulturgüterrückgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,
    2. 2.Ziffer 2Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
    3. 3.Ziffer 3ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
    4. 4.Ziffer 4ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
    5. 5.Ziffer 5ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
    6. 6.Ziffer 6eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht odereine Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
    7. 7.Ziffer 7bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einses vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oderes vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, Aufzeichnungen zu führen, oder
    2. 2.Ziffer 2diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 21, Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.
In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
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