Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
1.Ziffer einsdem Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
2.Ziffer 2ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
3.Ziffer 3aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
(2)Absatz 2,Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. § 23 bleibt unberührt.Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. Paragraph 23, bleibt unberührt.
In Kraft seit 25.03.2026 bis 31.12.9999
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