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Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2026 lautet: „Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, lautet: „Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
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Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2026 lautet: „Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, lautet: „Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)