§ 156 WTBG 2017 Präsidium

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten und
    2. 2.Ziffer 2den Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2,Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
    2. 2.Ziffer 2Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
    3. 3.Ziffer 3Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten und
    2. 2.Ziffer 2den Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2,Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
    2. 2.Ziffer 2Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
    3. 3.Ziffer 3Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten